Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz auf Basis von 2023
Alle Stromversorger sind durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 42) aufgefordert darzulegen, wie sich der von ihnen gelieferte Strom im Energiemix zusammensetzt und welche Umweltauswirkungen damit verbunden sind.
Gerne kommen wir dieser Verpflichtung nach.
Aus der Stromerzeugung ergeben sich diese Umweltauswirkungen
CO2-Emissionen | Radioaktive Abfälle | |||
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Unsere Stromerzeugung | 371 g/kWh | Unsere Stromerzeugung | 0,0001 g/kWh | |
Durchschnitt Deutschland | 324 g/kWh | Durchschnitt Deutschland | 0,0000 g/kWh |
Stand: 12.11.2024