Staatliche Umlagen und Abgaben
Staatliche Abgaben und Umlagen in ct/kWh
Abgabe/Umlage/Steuern | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
EEG-Umlage | |||||||
KWK-Zuschlag | |||||||
§ 19 Umlage StromNEV | |||||||
§ 17 Offshore-Umlage | |||||||
§ 18 Umlage abschaltbare Lasten | |||||||
Stromsteuer | |||||||
Konzessionsabgabe | |||||||
Summe (netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer) |
Was verbirgt sich hinter diesen einzelnen staatlichen Umlagen und Abgaben?
EEG-Umlage*
Mit der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, wie Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie etc., staatlich gefördert. Anlagenbetreiber erhalten eine festgelegte Einspeisevergütung für ihren erzeugten Strom.
KWK-Zuschlag*
Über diesen Zuschlag werden Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert. In diesen werden gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt, wodurch Brennstoffe effektiver genutzt werden. Denn der Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt wird, ist als Nutzwärme verwendbar. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung.
Umlage nach § 19 StromNEV*
Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 1. Januar 2012 geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach § 19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) eingeführt.
§ 17 Offshore-Haftungsumlage*
Diese Umlage deckt eventuell anfallende Entschädigungszahlungen ab, die Windparkbetreiber bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen gegen den zuständigen Netzbetreiber haben. Bisher geht der Netzausbau nur schleppend voran. Mittels dieser Umlage möchte die Bundesregierung einen Investitionsanreiz schaffen.
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV*
Große industrielle Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz gehen können und dafür eine Entschädigung erhalten. Zur Finanzierung wurde zum 1. Januar 2014 die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) eingeführt.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
Konzessionsabgabe (Höhe individuell je nach Netzgebiet)
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung [KAV]).
*Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.