Information zu den Preisbremsen für Erdgas/Wärme und Strom

Entscheidung und Umsetzung bei Energie Vorpommern

Mit der am 15.12.2022 erfolgten Entscheidung des Bundestages und der am 16.12.2022 erteilten Zustimmung des Bundesrates zu den Preisbremsegesetzen für Erdgas/Wärme und Strom stehen jetzt die genauen Regelungen für die Preisbremsen fest. Hiernach werden für Haushaltskunden 80% der Vorjahresmenge bei einem Preis von 12 ct/kWh für Erdgas bzw. 40 ct/kWh für Strom gedeckelt. Die Umsetzung erfolgt ab dem 01.03.2023 mit einer rückwirkenden Korrektur ab dem 01.01.2023.

Die Energie Vorpommern hatte bewusst mit den Mitte November versandten Preisschreiben noch keine neuen Abschlagspläne verschickt, sondern diese Entscheidung abgewartet. So haben wir es vermieden bei unseren Kunden hohe Abschläge anzufordern, die nach der Deckelung des 80% Grundkontingentes deutlich niedriger ausfallen können und später wieder korrigiert werden müssen.

Durch eine gute Vorbereitung müssen wir auch nicht bis März 2023 warten und dann mit unnötigem Aufwand für unsere Kunden und uns rückwirkende Korrekturen vornehmen. Stattdessen haben wir uns in den letzten Wochen darauf vorbereitet, sehr zeitnah die Berechnung und Versendung der neuen Abschlagspläne vorzunehmen, die die Entlastungen gleich ab Januar berücksichtigen. Diese neuen Abschlagspläne wurden kurzfristig nach der Entscheidung versandt, so dass die neuen Abschlagspläne noch vor dem Jahreswechsel und damit ausreichend vor dem 15.01.2023, den Fälligkeitstag der neuen Abschläge unsere Kunden erreichen.

Kunden, die uns eine Lastschriftermächtigung erteilt haben, müssen (wie bereits beim Aussetzen der Dezember-Abschläge für Erdgas) NICHT weiter tätig werden. Kunden, die die Abschläge selbst überweisen, sollten rechtzeitig die Daueraufträge anpassen.

So profitieren unsere Kunden gleich ab Januar von der Entastung, müssen weder zwischenzeitlich unnötig hohe Abschläge zahlen noch haben sie Aufwand für mehrfache Anpassungen der Abschlagszahlungen und unnötige Rechnungskorrekturen.
 

Hintergrund

Gesetzliche Grundlage sind die am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossenen und am 16.12.2022 vom Bundesrat bestätigten Gesetze zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) und zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBG). Diese sind mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.12.2022 in Kraft getreten.

Die aktuellen Energiepreissteigerungen führen zu erheblichen finanziellen Belastungen für Erdgas-, Wärme und Stromkunden. Um diese Belastungen zu dämpfen hatte die Bundesregierung zunächst kurzfristig die Dezember - Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden umgesetzt, über die wir auf der Seite "Soforthilfe Dezember 2022" informiert haben. Die jetzt beschlossenen Gesetze regeln nun die längerfristigen Entlastungen, dämpfen die steigenden Energiekosten und federn hierdurch die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab.

Diese Maßnahmen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Sie dämpfen die Mehrbelastungen, können diese aber nicht vollständig ausgleichen. Durch Energieeinsparmaßnahmen lassen sich die Kostensteigerungen weiter ausgleichen.
 

Die Regelungen im Einzelnen

Die Gesetze definieren ein Basis-Kontingent für Erdgas-, Wärme- und Stromverbrauch, das Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von ihrem Lieferanten zu einem vergünstigten Preis geliefert bekommen. Hieraus wird eine monatlicher Entlastungsbetrag ermittelt, der den Kunden gutgeschrieben wird. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen hierdurch die üblichen Strompreise an. Dieser Preis wird auch bei großen Einsparungen (Verbrauch unterhalb des Basis-Kontingentes) gutgeschrieben, so dass ein großer Anreiz für Energiesparen existiert.

Für kleine und mittlere kleine und mittlere Letztverbraucher (Haushalte und KMU) mit Standardlastprofíl beträgt dieses Kontingent 80 Prozent ihres bisherigen Erdgas-, Wärme bzw. Stromverbrauchs, Dieses Kontingent wird geliefert zu:
- 12 Cent je Kilowattstunde Erdgas beziehungsweise 
- 9,5 Cent je Kilowattstunde Wärme und
- 40 Cent je Kilowattstunde für Strom
Arbeitspreise brutto, d.h. inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Für mittlere und große Unternehmen mit einem Erdgasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden bzw. einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt das Kontingent 70% des bisherigen Jahresverbrauchs. Dieses Kontingent wird geliefert zu:
- 7 Cent je Kilowattstunde Erdgas beziehungsweise 
- 7,5 Cent je Kilowattstunde Wärme und
- 13 Cent je Kilowattstunde für Strom
Arbeitspreise netto, d.h. zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Mieter werden über die Vermieter bzw. Wohnungsunternehmen entlastet, die erhaltene Entlastungen über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben müssen.

Die Ermittlung des Kontingentes bzw. des Entlastungsbetrages erfolgt bei kleineren Kunden mit Gas- bzw. Wärmebedarf bis maximal 1,5 Mio. Kilowattstunden über die Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022, bei Strom bis zu 30.000 Kilowattstunden über die jeweils aktuelle monatliche Verbrauchsprognose. Bei größeren Kunden über 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas bzw. Wärme bzw. 30.000 Kilowattstunden Strom über den Jahresverbrauch 2021.

Hinweis für berechtigte, größere Unternehmen mit einem Erstattungsanspruch für alle Abnahmestellen zusammen von mehr als 150.000 Euro im Monat. Diese müssen ihren Lieferanten bis zum 31.03.2023 über Art und Umfang ihrer Ansprüche informieren.

Die Gesetze für die Energiepreisebremsen gelten zunächst im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. Eine Verlängerung bis zu 30.04.2024 ist aber bereits angelegt. Dies würde über die aktuelle Heizperiode hinaus auch den kommenden Winter 2023/2024 abdecken. Die Bundesregierung hat hierzu die Freigabe diese Regelung per Rechtsverordnung entsprechend zu verlängern.
 

Pflichthinweis zum kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen

In dieser Situation ist es umso wichtiger, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften statt Dauerlüftung und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld und jede eingesparte Kilowattstunde schont den eigenen Geldbeutel.

Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits in 2021 lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck in 2022 weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Einkauf von Erdgas und Strom. Die mit Hochdruck die eingeleiteten Gegenmaßnahmen, wie die Installation von LNG-Terminals, führen jetzt zu einer Dämpfung der Preise, können die Preise aber nicht auf alte Preisniveaus drücken.

Strategie der Energie Vorpommern

Energie Vorpommern ist es in den letzten zehn Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas und Strom wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Energie Vorpommern kann die Preissteigerungen daher zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.